Allgemeine Geschäftsbedingungen

ROLL &GO

Anwendbar auf den Verkauf von motorisierten Fortbewegungsmitteln und persönlichen Transportmitteln

 

  1. Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beziehungen zwischen der Gesellschaft́ ROLLANDGO SARL (nachfolgend „RAG“ oder der „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Inbetriebnahme von elektrischen Transportern (nachfolgend „Material(s)“). Jede Bestellung von Material(en) setzt die vorbehaltlose Annahme der vorliegenden Bedingungen voraus, unter Ausschluss aller allgemeinen Einkaufsbedingungen oder besonderen Bedingungen des Kunden.

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch eine ausdrückliche, schriftlich bestätigte und von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung abgewichen werdeń.
Andernfalls kann keine Klausel in Bestellscheinen, Korrespondenz oder Allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen des Käufers die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern. Alle Klauseln oder Bedingungen in Briefen, Rechnungen oder anderen Dokumenten des Kunden, die nicht mit den vorliegenden Bedingungen übereinstimmen, sind für RAG unwirksam.

1.3 Die Tatsache, dass RAG sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf eine dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die sich daraus für sie ergebenden Rechte beruft, kann nicht́ als Verzicht auf die Geltendmachung dieser Rechte zu einem späteren Zeitpunkt ausgelegt werden.

1.4 Alle mündlichen Informationen oder Klarstellungen von RAG bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um vertraglich wirksam zu werden.

1.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung für nichtig oder gegenstandslos gehalten werden, so gilt sie als nicht geschrieben, ohne dass dadurch die Gültigkeit́ der übrigen Bestimmungen berührt wird. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die, soweit möglich, das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erzielt.

 

  1. Gegenstand und Abschluss des Vertrags

2.1 Die Informationen in Katalogen, Prospekten, Anzeigen oder jeglicher Korrespondenz von RAG vor dem Angebot sind nur als Richtwerte zu verstehen. Dasselbe gilt für Abbildungen, Fotos, Zeichnungen und Texte, die das Material beschreiben.

2.2 Die Gültigkeitsdaueŕ der Angebote oder Kostenvoranschläge von RAG ist in ihren Geschäftsbedingungen angegeben. Andernfalls sind sie 30 Tage gültig.

2.3 Der Kunde bestätigt seinen Auftrag durch Rücksendung dieses genehmigten und unterzeichneten Angebots und/oder Kostenvoranschlags an RAG, ohne dass eŕ Änderungen, Streichungen oder Zusätze irgendwelcher Art vorgenommen hat. Ist der Kunde der Ansicht, dass das Angebot unvollständig oder unrichtig ist, teilt er seine Anmerkungen mit und fordert ein neues Angebot an.

2.4 Gegenstand und Inhalt des Verkaufs werden durch die von RAG ausgestellte Auftragsbestätigung und, falls eine solche nicht vorliegt, durch das von RAG erstellte Angebot oder den Kostenvoranschlag festgelegt.

2.5 Eventuelle Schulungen des Betriebspersonals des Kunden werden im Angebot angegeben.

2.6 RAG behält sich die Möglichkeit voŕ, während der Erfüllung des Vertrags die Lieferungen zu ändern, sofern die im Vertrag festgelegten Funktionalitäten und visuellen Aspekte eingehalten werden.

 

  1. Stornierung

3.1 Wenn der Kunde seine Bestellung nach der Auftragsbestätigung von RAG storniert, schuldet er RAG eine Entschädigung, die auf 30 % des Auftragswertes festgelegt ist, jedoch nicht weniger als die bereits entstandenen Kosten.

3.2 Der Kunde, der die Bestimmungen des Artikels L. 221-3 des Verbraucherschutzgesetzes über das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen kann und von diesen Bestimmungen Gebrauch machen möchte, verpflichtet sich, RAG vor jeder Auftragserteilung darüber zu informieren.

  1. Studien und Projekte
    4.1 Die RAG behält das geistige Eigentum an ihren Studien und Projekten und diese dürfen ohne ihre schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch ausgeführt werden.

4.2 In keinem Fall werden dem Kunden detaillierte Herstellungspläne des Materials zur Verfügung gestellt. Die Haftung von RAG für die endgültigen Installations- oder Raumpläne beschränkt sich auf die Richtigkeit der Maße und des Gewichts des Materials, das Teil ihrer Lieferung ist./p>

 

  1. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

5.1 Die auf den Rechnungen von RAG aufgeführten Preise sind in EUR, an den Firmensitz von RAG und, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto per Überweisung ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Die Zahlungsbedingungen und der Zahlungsplan für Lieferungen und zugehörige Leistungen sind in der Auftragsbestätigung und, falls nicht vorhanden, in den Geschäfts- und Finanzbedingungen des Angebots angegeben.

5.2 Bei Zahlung durch Handelswechsel sind diese innerhalb von maximal 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ordnungsgemäß akzeptiert an RAG zurückzusenden.

5.3 Der endgültige Preis ist derjenige, der auf der Auftragsbestätigung von RAG angegeben ist. Beanstandungen der Rechnungen von RAG müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich eingereicht werden. Andernfalls sind sie unzulässig.

5.4 Unbeschadet der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 13 führt der Zahlungsverzug von RAG ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, automatisch zur Anwendung von Verzugszinsen in Höhe des EZB-Zinssatzes plus 10 Prozentpunkte, jedoch nicht weniger als das 3-fache des geltenden gesetzlichen Zinssatzes. Darüber hinaus schuldet der Kunde für jede unbezahlte Rechnung die in Artikel L 441-10 des Handelsgesetzbuchs festgelegte Pauschalentschädigung für Einziehungskosten.

5.5 Bei nachweislichem Zahlungsverzug des Kunden, d.h. 8 Tage nach einer erfolglosen Mahnung, kann RAG die Lieferungen einstellen und dem Kunden die durch die Einstellung entstandenen Kosten, insbesondere Finanzierungs- und Lagerkosten, in Rechnung stellen.

 

  1. Lieferfrist, Lieferverzug, Verzugsstrafen

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit der Auftragsbestätigung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen beigebracht hat, die eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat und alle technischen Fragen geklärt sind.

6.2 In jedem Fall ist RAG in folgenden Fällen von allen Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung befreit :
– der Kunde zum Zeitpunkt der Ankunft des Materials nicht über die geeigneten Räumlichkeiten verfügt ;
– Nichtbezahlung jeglicher an RAG geschuldeten Summe.
In diesen Fällen berechtigt die Verspätung den Kunden nicht, den Vertrag zu stornieren, die Annahme des Materials zu verweigern und/oder Schadensersatz zu verlangen.

6.3 Im Falle einer Lieferverzögerung kann RAG dem Kunden bis zur Lieferung des vertragsgegenständlichen Materials, Material als Ersatz zur Verfügung stellen. Ist dies nicht der Fall und hat RAG die Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu verlangen, die für jede Woche der Verzögerung auf einen Pauschalbetrag von 0,5 % des Preises der verspätet gelieferten Materials festgelegt wird, wobei dieser Betrag 5 % des Preises der betroffenen Hardware nicht überschreiten darf und/oder RAG in Verzug zu setzen, die vorgesehene Material innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er sich das Recht vorbehält, den Vertrag zu kündigen, wenn die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist stattfindet. Diese Kündigung erfolgt ohne Entschädigung auf beiden Seiten.

Alle anderen Ansprüche des Kunden, die auf einer verspäteten Lieferung beruhen, sind ausgeschlossen, einschließlich jeglicher Schadensersatzansprüche.

6.4 Im Falle einer vom Kunden verursachten Lieferverzögerung gehen die Kosten für zusätzliche Handhabung, Lagerung und Transport zu Lasten des Kunden und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.5 Verlangt der Kunde eine Verschiebung des Liefertermins, so ist RAG berechtigt, ab dem 15. Tag der Verschiebung eine pauschale Entschädigung von 0,5% des Preises des betroffenen Materials pro Woche zu verlangen. Wird die Lieferung verweigert, so ist RAG berechtigt, den Vertrag per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen, ohne dass der Kunde hierfür eine Entschädigung verlangen kann, während RAG alle Rechte aus, der vom Kunden zu vertretenden Kündigung des Vertrags behält.

 

  1. Transporte und Risikoübertragung

7.1 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, erfolgt der Transport des Materials zum Kunden und das Entladen des Materials durch RAG oder eine von ihr beauftragte Person. Der Kunde muss eine befahrbare Zufahrt für LKWs zur Entladung des Materials gewährleisten und die für das Entladen notwendigen Maschinen zur Verfügung stellen.

7.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang des Materials am Tag des Versands. Die Kosten und Risiken des Transports gehen somit zu Lasten des Kunden, RAG übernimmt daher keine Haftung für Beschädigung, Bruch, Verderb oder Verlust während des Transports. Auf Wunsch des Kunden kann RAG jedoch den Versand auf Kosten des Kunden gegen die vom Kunden bezeichneten Risiken versichern lassen. RAG verpflichtet sich, dem Kunden seine Ansprüche gegen den Transporteur abzutreten. Sollte sich herausstellen, dass das Material während des Transports beschädigt wurde, ist der Kunde verpflichtet, dem Spediteur seinen begründeten Einwand innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und Bedingungen mitzuteilen (insbesondere innerhalb der Frist von drei Tagen gemäß Art. L 133-3 des Handelsgesetzbuchs).

 

  1. Nichtkonformität, Rücksendungen, Abnahme

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Material bei der Lieferung auf seinen ordnungsgemäßen Zustand und bei der Inbetriebnahme auf seine Konformität zu überprüfen. Der Kunde reklamiert die Nichtkonformität oder einen schlechten Zustand des Materials schriftlich innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung oder Inbetriebnahme. Nach Ablauf dieser Frist können keine Ansprüche wegen Nichtkonformität mehr geltend gemacht werden. Die gelieferten Produkte müssen vom Kunden akzeptiert werden, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, d. h. wenn sie die Funktion des Materials nicht beeinträchtigen.

8.2 Jede Rücksendung von Materialien muss vorher von RAG genehmigt werden.

8.3 Die Abnahme des Materials erfolgt nach ihrer Inbetriebnahme durch RAG mit Überprüfung der Funktionsfähigkeit.

 

  1. Garantie
    9.1 RAG gewährleistet vertraglich, dass das Material im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen, welche die gesetzliche Gewährleistung ausschliessen und ersetzen, im Rahmen des rechtlich Möglichen gegen Herstellungsfehler oder Materialfehler, welche die normale Nutzung des Materials unmöglich machen, abgesichert ist.

9.2 Die Dauer der von RAG für ihre Produkte angebotenen vertraglichen Garantie läuft ab dem Tag der Lieferung und beträgt : 12 Monate

9.3 In allen Fällen beschränkt sich die Garantie, vorbehaltlich der zusätzlichen Kosten, die durch den Transport des Materials entstehen, ausschließlich auf den Ersatz der Hardware oder der defekten Teile oder auf deren Reparatur in Frankreich. Eingriffe im Rahmen der Garantie berechtigen weder zu einer Verlängerung der Garantie noch zu Schadensersatzansprüchen. Das ersetzte Material geht wieder in das Eigentum von RAG über.

9.4 Während der vertraglichen Garantiezeit ist es dem Kunden untersagt, ohne schriftliche Genehmigung von RAG, die Hardware zu verändern, zu montieren und/oder zu ersetzen oder Ergänzungen vorzunehmen, die nicht den von RAG und/oder dem Lieferanten vorgenommenen Standardänderungen entsprechen. Diese Änderungen oder Ergänzungen dürfen nur unter Verwendung von ROLLANDGO-Originalteilen vorgenommen werden; andernfalls kann keine vertragliche oder gesetzliche Garantie geltend gemacht werden./p>

RAG haftet nicht für Beinträchtigungen, die diese Änderungen oder Ergänzungen auf den Betrieb, die Sicherheit, die Leistung oder den Wert des Materials haben könnten.

9.5 In Bezug auf Ersatzteile kann kein Teil ohne vorherige Zustimmung an RAG zurückgesandt werden. Reklamationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Teils bei RAG eingehen. Die zurückgenommenen Teile müssen in ihrer Originalverpackung, zusammen mit dem Lieferschein und auf Kosten des Kunden an RAG gesandt werden. Von der Rückgabe und dem Umtausch ausgeschlossen sind Teile, die nicht in der Preisliste von RAG aufgeführt sind, sowie elektronische Bauteile oder Baugruppen. Alle Teile im Standardaustausch, die nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt durch den Kunden zurückgesandt werden, werden zum Listenpreis (Neue Teile) berechnet.

9.6 Die vertragliche oder gesetzliche Garantie ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
– Nichtbezahlung einer beliebigen, RAG geschuldeten Summe durch den Kunden ;
– höhere Gewalt ;
– Normale Abnutzung oder Schäden, die durch mangelnde Wartung oder Aufsicht, falsche Bedienung, Demontage, Missbrauch, auch wenn dieser nur vorübergehend ist, mutwillige Beschädigung oder Verwendung, die nicht den Spezifikationen von RAG oder des Herstellers entspricht, oder durch Veränderung oder Reparatur des Materials durch eine andere Person als einen Techniker von RAG verursacht wurden;
– Veräußerung des Materials;
– Aufbruch von Siegeln, die an bestimmten Kontrollorganen oder -geräten angebracht sind ;
– Übergabe der Garantie an Dritte, es sei denn, RAG hat dem zugestimmt.

Für Materialien und Teile, die von Dritten hergestellt wurden, besteht die einzige von RAG gewährte Garantie in der Abtretung aller Ansprüche und Garantien gegen die Hersteller.

9.7 Gewährleistungsansprüche, ob vertraglich oder gesetzlich, müssen innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Mangels oder Fehlers gemeldet werden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    10.1 Für alle zwischen RAG und dem Kunden abgeschlossenen Verkäufe wird die Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und des Zubehörs durch den Kunden, der sich dazu verpflichtet, ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er nicht über die verkauften Materialien verfügen und muss RAG unverzüglich über alle Handlungen Dritter informieren, die eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von RAG bezwecken oder bewirken.

10.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfolgt durch einfaches Einschreiben mit Rückschein. Sie berührt nicht das Recht von RAG, die Zwangsvollstreckung des Vertrages oder dessen Auflösung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Gesamtbetrages des Vertrages zu zahlen; etwaige vom Kunden geleistete Teilzahlungen werden auf diese Summe angerechnet.

10.3 Der Kunde darf die Materialien nur dann weiterverkaufen, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und wenn er selbst mit seinen Käufern eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart hat, die ebenso verbindlich ist wie diese. Im Falle eines Weiterverkaufs der Materialien vor vollständiger Bezahlung wird der Verkauf zwischen RAG und dem Kunden von Rechts wegen aufgelöst, wobei die Materialien dann als für Rechnung von RAG weiterverkauft gelten.

 

  1. Verantwortung von RAG

11.1 In allen Fällen ist die Haftung der RAG aufgrund der Beziehungen zum Kunden, sei es für Empfehlungen oder Beratungen vor oder nach Vertragsschluss, Nichterfüllung oder mangelhafter Ausführung oder sonstiger Vertragsverletzung, auch aufgrund erteilter Anweisungen zur Wartung und Instandhaltung, ausgeschlossen Wartung und/oder aufgrund von RAG geschuldeter Garantien gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Artikels.

11.2 Die Haftung des Anbieters ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen :
– bei Schäden, die durch mangelnde Wartung und Überwachung und generell durch jede Handhabung entstehen, die nicht den schriftlichen Anweisungen des Herstellers (dessen Vorschriften für den normalen Gebrauch in der Bedienungsanleitung enthalten sind) oder den geltenden Vorschriften entspricht ;
– bei Änderungen oder Instandsetzungen der Ausrüstung, die vom Käufer oder in seinem Auftrag von einem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden ;
– bei der Verwendung von Teilen oder Komponenten ohne die Zustimmung oder Qualifikation des Verkäufers ;
Kundeninitialen
– für Mängel, die ganz oder teilweise auf normale Abnutzung des Teils, Schäden oder Unfälle zurückzuführen sind, die dem Käufer oder einem unbefugten Dritten zuzuschreiben sind ;
– im Falle eines Mangels, der auf Teile zurückzuführen ist, die der Käufer geliefert und auf seinen Wunsch vom Hersteller eingebaut hat ;
– im Falle von Fehlern des Käufers im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ;
– im Fall von höherer Gewalt gemäß der Definition in Artikel 12.

11.3 Die zivilrechtliche Haftung des Verkäufers ist aus allen Gründen, mit Ausnahme von Personenschäden und grober Fahrlässigkeit, auf den Verkaufspreis der betreffenden Ausrüstung ohne Steuern beschränkt. Für sonstige Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Ersatz unnötiger Aufwendungen und sonstige mittelbare Schäden) übernimmt RAG keine Gewähr, außer in den folgenden Fällen :
– grobe Fahrlässigkeit oder schwere Fahrlässigkeit ;
– Verschweigen versteckter Mängel oder Mängel, deren Abwesenheit garantiert wurde ;
– Körperverletzung oder Tod ;
– rauf der Produkthaftpflicht basierende Aufklärungen.

11.4 EIn keinem Fall ist der Verkäufer zum Ersatz immaterieller oder indirekter Schäden wie Betriebsverluste, Gewinn, entgangene Chancen, kommerzielle Schäden, Imageverlust oder Fehlbeträge verpflichtet, etc.

Für den Fall, dass die vorgesehenen Strafen und Entschädigungen einvernehmlich vereinbart wurden, haben sie den Wert einer Pauschalsumme oder einer Entlassungsentschädigung und schließen jede andere Sanktion oder Entschädigung aus.

11.5 Darüber hinaus verzichtet der Kunde auf jegliche Regressansprüche gegen RAG und/oder deren Versicherer, die über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Grenzen und Ausschlüsse hinausgehen, und verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass seine Versicherer darauf verzichten.

 

  1. Höhere Gewalt
    12.1 Keine Partei kann für die Verzögerung oder Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen verantwortlich gemacht werden, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung die direkte oder indirekte Folge eines Falles höherer Gewalt ist, der die Ausführung unmöglich macht oder kostspieliger ist, wie z. B., aber nicht beschränkt auf: Eintritt einer Naturkatastrophe, eines Erdbebens, eines Sturms, eines Feuers, einer Überschwemmung, eines Konflikts, einer Epidemie, eines Krieges, eines Angriffs, eines Terrorakts, einer Aussperrung, eines Total- oder Teilstreiks bei RAG oder Lieferanten, Subunternehmern, Dienstleistern, Transportunternehmen, öffentlichen Diensten usw.; einstweilige Verfügung von Behörden (Einfuhrverbot, Embargo); Betriebsunfälle, Maschinenausfall, Explosion usw.; Mangel an Rohstoffen.

12.2 ede Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt informieren, von dem sie Kenntnis erlangt und der ihrer Meinung nach geeignet ist, die Ausführung des Vertrags zu beeinträchtigen.

Die Parteien müssen sich so schnell wie möglich zusammensetzen, um in gutem Glauben die Folgen der höheren Gewalt zu prüfen und einvernehmlich die zu ergreifenden Maßnahmen zu erwägen.

12.3 Wenn die Umstände höherer Gewalt länger als drei Monate andauern, kann jede Partei den Vertrag schriftlich kündigen, ohne dass eine Partei dafür entschädigt wird.

 

  1. Kündigung wegen Nichterfüllung

m Falle der Nichtzahlung des Verkaufspreises oder der schwerwiegenden Verletzung einer wesentlichen Pflicht durch eine der Parteien kann die Partei, die von der Nichterfüllung betroffen ist, 30 Tage nach einer einfachen Mahnung, in der die angebliche Nichterfüllung und die Absicht, nach diesem Artikel zu kündigen, angegeben wurden und die wirkungslos geblieben ist, die Auflösung des Vertrags verlangen, ohne dass es einer gerichtlichen Formalität bedarf. Angebote zur Zahlung oder Erfüllung nach der Auflösung oder die Zahlung oder Erfüllung nach der gesetzten Frist nehmen der Partei, die die Auflösung initiiert hat, nicht das Recht, die eingetretene Auflösung zu erklären oder aufrechtzuerhalten.

Ohne vorherige und ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers kann keine auf der Grundlage von Artikel 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragte Preissenkung vorgenommen werden.

 

  1. Gesundheit, Sicherheit, Umwelt

14.1 Der Kunde ist als Nutzer verpflichtet, die geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften zu beachten, insbesondere die Vorschriften über kollektive Schutzausrüstungen und individuelle Schutzausrüstungen bei der Nutzung der Hardware. Es obliegt dem Kunden, die regelmäßigen allgemeinen Überprüfungen und die Kontrolle der Schutzausrüstung gemäß Artikel R 4323-99 bis R 4323-103, R 4535-7 und R 4721-12 des Arbeitsgesetzes durchzuführen. RAG lehnt jede Haftung ab, wenn der Kunde die geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften nicht beachtet und nicht umsetzt.

14.2 Die RAG führt die Beseitigung gefährlicher Industrieabfälle (DID) durch. Dieser Service wird auf Basis eines Prozentsatzes der Ersatzteilkosten abgerechnet.

 

  1. Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit
    15.1 Das Know-how und die Software, die bei der Gestaltung von ROLLANDGO-Materialien verwendet oder in diese Materialien integriert werden, bleiben das ausschließliche Eigentum des Herstellers oder seiner Lieferanten, unabhängig davon, ob sie dem Schutz des gewerblichen Eigentums unterliegen oder nicht.

15.2 Der Kunde behandelt während und nach der Laufzeit des Vertrags alle Informationen, Daten, Formeln, insbesondere technische Daten oder Konzepte, von denen er im Zusammenhang mit dem Vertrag Kenntnis erlangt, als streng vertraulich und darf sie nicht weitergeben. Für die Anwendung der vorliegenden Klausel haftet der Kunde für seine Angestellten und Bevollmächtigten wie für sich selbst.

 

  1. Datenschutz

16.1 ROLLANDGO erklärt, dass die vom Kunden bei der Auftragserteilung angegebenen persönlichen Informationen in einer Datei verarbeitet werden, die für die Kundenverwaltung und die Bearbeitung der Aufträge bestimmt ist. ROLLANDGO verpflichtet sich, keine namentlichen Daten oder Informationen über den Kunden offenzulegen und verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 27. April 2016, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, nachfolgend „DSGVO“ genannt, und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, nachfolgend „Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten“ genannt, zu verarbeiten. ROLLANDGO erklärt außerdem, die Bestimmungen des GESETZES Nr. 2018-493 vom 20. Juni 2018 über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

16.2 ROLLANDGO weist den Kunden ausdrücklich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten hin, soweit dies für die Durchführung des vorliegenden Vertrags erforderlich ist. Der Kunde stimmt zu, dass seine Daten von ROLLANDGO gespeichert, übermittelt, gelöscht und gesperrt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks dieser Vereinbarung erforderlich ist. Diese ermöglichen es ROLLANDGO, dem Kunden die erforderliche Unterstützung zu bieten, und bleiben in der alleinigen und vollständigen Verantwortung des Kunden.

16.3 Bei seiner Bestellung gibt der Kunde dem Verkäufer sein Einverständnis, dass dieser die Vertragsdaten (Firma, Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) verwendet, um seine Daten an Dritte weiterzugeben, die im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrags unbedingt erforderlich sind und an eine strenge Geheimhaltungspflicht gebunden sind, insbesondere im Rahmen einer Bonitätsprüfung.

16.4 Die von ROLLANDGO und seinen Vertriebspartnern gesammelten Daten können zum Zweck der kommerziellen Nachverfolgung ausgewertet werden.

16.5 Gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich hat der Kunde das Recht auf :
– unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten ;
– die dauerhafte Möglichkeit der Berichtigung, Sperrung und/oder Löschung dieser Daten ;
– Der Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke können Sie jederzeit widersprechen oder widersprechen.

Auf einfache schriftliche Anfrage an ROLLANDGO an contact@happyscoot.com unter Angabe der Firma, des Namens, der vollständigen Adresse und ggf. der Kundennummer, für letztere kostenfrei.

 

  1. Streitigkeiten, anwendbares Recht und Konfliktlösung

Der Vertrag unterliegt französischem Recht und wird entsprechend ausgelegt. Der Verkäufer und der Kunde verpflichten sich, zu versuchen, ihre Streitigkeiten gütlich beizulegen, bevor sie zu anderen Mitteln greifen. In Ermangelung einer gütlichen Einigung ist ausschließlich das Handelsgericht Brest zuständig, RAG behält sich jedoch das Recht vor, die Angelegenheit an das Gericht am Sitz des Kunden zu verweisen.